PM des BUND

Für den Erhalt und die Förderung des zusammenhängenden Naturraums Wellersberg

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9. Juli 2020 Pressemitteilungen 0

Streng geschützte Schlingnatter auf dem ehemaligen Munitionslager am Wellersberg

Seit längerer Zeit ist beobachtet worden und deshalb bekannt, dass auf dem ehemaligen Munitionslager am Wellersberg die Schlingnatter (Coronella austriaca) vorkommt. Dies  konnte jetzt auch mit Foto und Film dokumentiert werden.

Die einheimische Schlangenart ist deutschlandweit stark gefährdet, weil ihre sonnenverwöhnten, reich strukturierten Lebensräume in der Vergangenheit viel zu häufig dem Flächenbedarf des Menschen zum Opfer fielen. Das inzwischen sehr selten gewordene Reptil ist in der Europäischen Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie gelistet und wurde deshalb naturschutzrechtlich streng geschützt. Das bedeutet, dass alles getan werden muss, um Beeinträchtigungen oder Schäden von der Art abzuwenden. Dabei geht es nicht nur um das einzelne beobachtete Tier und seinen Fundort, sondern um die Lebensumstände und den Gesamtlebensraum einer Population.

Im Zusammenhang mit der Schlingnatter ist übrigens auch die Zauneidechse (Lacerta agilis) zu erwähnen. Die ebenfalls planungsrelevante Art ist im Plangebiet bisher nicht bekannt, hat aber ähnliche Lebensraumansprüche wie die Wärme liebende Natter und ist deshalb dort sehr wahrscheinlich auch zu erwarten. 

Das betreffende Grundstück am Wellersberg ist immer noch Bundesliegenschaft. Die Siegener Stadtverwaltung ist derzeit mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) in Verhandlung über einen Erwerb des besagten Grundstücks. Ziel ist die Umsetzung des Siegener Wohnbaulandkonzeptes am Wellersberg. Die Verwaltung wird dabei von der  Politik unterstützt. 

Die BUND-Kreisgruppe Siegen-Wittgenstein weist jetzt schon vorsorglich darauf hin, das naturschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot für die festgestellte Schlangenpopulation und die zu erwartenden Zauneidechsen im Rahmen von Planungen sehr ernst zu nehmen. Die Stadt Siegen muss sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Artenschutz bewusst sein und sich der Aufgabe zur nachhaltigen Sicherung der Arten stellen. Wir erwarten deshalb zum frühestmöglichen Zeitpunkt die im Rahmen der Eingriffsregelung erforderliche Artenschutzprüfung auf der Grundlage von § 44 in Verbindung mit § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes. In dem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Eingriffe vornehmlich zu vermeiden sind. Sollten Maßnahmen zur Schadensvermeidung (sog. CEF-Maßnahmen) erforderlich werden, müssen diese mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf erfolgen, um jede Beeinträchtigung einer streng geschützten Art auszuschließen (vgl. das Umsiedlungsprojekt des Dunklen-Wiesenknopf-Ameisenbläulings bei Trupbach).

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